Votum von B. Bienz zur Antwort des Gemeindrates
Ich danke dem Gemeinderat für die Antworten. Leider befriedeigen Sie vor allem im Punkt 1 überhaupt nicht.
Ich möchte vorausschicken, dass ich der Liegenschaftsverwaltung nichts unterschieben möchte. Solche Probleme tauchen meist auf, wenn eine Überlastung des Personals vorliegt……
Ich danke dem Gemeinderat für die Antworten. Leider befriedeigen Sie vor allem im Punkt 1 überhaupt nicht.
Ich möchte vorausschicken, dass ich der Liegenschaftsverwaltung nichts unterschieben möchte. Solche Probleme tauchen meist auf, wenn eine Überlastung des Personals vorliegt. Sie schauen eigentlich sehr gut den Finanzen in der Gemeinde, aber die Praxis entspricht nun mal nicht dem Gesetz. Ich habe diese Interpellation nicht einfach so aus dem Ärmel gezogen. Basis sind 2 Fälle, die sich nach Meinung der Beteiligten so zugetragen haben.
Ich mache noch schnell ein Rückblick ins Jahr 1991. Da wurde noch das alte Mietrecht angewendet. Bereits da gab es die gleichen Probleme. Ich habe hier ein Entscheid des Amtsgerichtes zwischen der damals noch zuständigen Bürgergemeinde und einer Mieterin. Der Entscheid viel zu Gunsten der Mieterin aus, obwohl noch das alte Mietrecht gültig war. Jetzt gilt das neue Mietrecht und die Sachlage ist noch klarer.
Ausziehende Mieter können einen Nachmieter stellen und sind ab diesem Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen. Das ist ein mietrechtlicher Fakt.
Im Falle der Alterswohnungen Hofmatt ist die Sachlage für die Gemeinde schwieriger. Es gibt eine Warteliste.
Ich mache am besten ein Beispiel. Ein Ehepaar wohnt in den Alterswohnungen Hofmatt. Der Mann stirbt und die Frau muss ins Pflegeheim, da sie pflegebedürftig ist.
Kündigung der Alterswohnung = 3 Monate Kündigungsfrist.
Laut Mietgesetz kann aber ein Mieter von heute auf morgen sofort ausziehen, wenn er einen solventen Nachmieter vorweisen kann.
Das ist aber in den Alterswohnungen Hofmatt nicht möglich, da eine Warteliste besteht.
Jetzt macht die Verwaltung ihren Job und klappert die Warteliste ab. Der erste auf der Liste will die Wohnung, kann aber erst in 3 Monaten einziehen.
Das heisst für den bisherigen Mieter oder deren Angehörige usw. dass sie 3 Monate bezahlen müssen.
Und genau das ist mietrechtlich nicht richtig. Hier muss ein Kompromiss gefunden werden, und zwar einer, der für beide Seiten stimmt.
Im 2 Abschnitt der Frage 1. Es ist richtig, dass die Gemeindeverwaltung die betagten Personen nicht zwingen kann, sofort einzuziehen. Sie kann aber auch den aktuellen Mieter nicht zwingen, die ganzen 3 Monate zu bezahlen.
Eine Nachmieterschaft kann der Mieter ja nicht bringen, da ganz klar auf die Warteliste hingewiesen wird.
Interessant ist, dass einer 2 mir bekannten Fälle nach meinem Vorstoss und dem Bericht in der Presse, plötzlich ein Telefon bekommen hat, in dem mitgeteilt wurde, dass ein Monatszins geschenkt wird –(auf Anordnung des Gemeinderates!). Einen Monat davor wurde dieser Kompromissvorschlag von Seiten Gemeinde kategorisch abgelehnt!
Dieses Problem muss klar geregelt werden, sodass es mitrechtlich dicht ist. Sonst kommt der nächste Gerichtsfall bestimmt.
Frage 2
So haltlos wie es in der Antwort dargestellt wird, ist es auch wieder nicht. Zumindest ein Fall ist mir bekannt.
Mietrechtlich ist es klar. Während der Kündigungsfrist darf nicht saniert werden, ausser der Vermieter ist bereit, die ausziehenden Mieter aus dem Vertrag zu entlassen.
Am Schluss habe ich noch eine Bitte an die Verwaltung: Freundlichkeit und Flexibilität gegenüber dem Kunden sollte selbstverständlich sein. Diverse Personen unter anderem auch die bekannten Fälle haben erklärt, dass die Liegenschaftsverwaltung diese erwähnten Tugenden zum Teil vermissen lässt. Da komme ich wieder an den Anfang von meinem Votum zurück. Mit meinem Einwand betreff Überlastung des Personals. Ich bitte den Gemeinderat, dies zu prüfen
Ich bin auch gerne bereit, über diese Fälle mit dem Gemeindeammann unter vier Augen zu sprechen.
Besten Dank