Interpellation

Dimensionen und Zonenkonformität Holzschopf, Hinteramlehn

Die Erbengemeinschaft G. Burri hat auf ihrem in der Landwirtschaftszone liegenden Grund-stück Nr. 810, Hinteramlehn, den bisherigen Holzschopf durch ein neues Gebäude ersetzt. We-gen Abweichung von den ursprünglich genehmigten Plänen (Ausnahmebewilligung des Kan-tons für die Nutzung als Holzlager und vorübergehend als Unterstand für landwirtschaftliche Fahrzeuge) wurde ein nachträgliches Baugesuch erforderlich. Dieses lag bis vor kurzem unter der Bezeichnung „Holzlager und Geräteraum“ im Bauamt der Gemeinde öffentlich auf.

Das neu erstellte Gebäude ist von den Dimensionen, aber auch vom Ausbau her nicht mit dem früheren Holzschopf vergleichbar. Es ist wesentlich grösser, verfügt über einen gepflasterten Vorplatz und im ersten Stock über einen beheizten Raum.

In Landwirtschaftszonen ist die Erstellung von Bauten nur sehr eingeschränkt möglich. Umso grösser ist das Interesse an der Durchsetzung der Einhaltung der Bauvorschriften. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Schätzt der Gemeinderat die Abweichungen des erstellten Gebäudes von den ursprüng-lich genehmigten Plänen als gravierend ein?
2. Welche Massnahmen hat der Gemeinderat nach Feststellen der Abweichungen ergriffen? Hat er gegen die Bauherrschaft eine Anzeige eingereicht? Wenn nein, warum nicht?
3. Welche Massnahmen gedenkt der Gemeinderat zu ergreifen, um ein vergleichbares Vor-gehen anderer Bauherren in Zukunft zu verhindern? Wie stellt er sich zur konsequenten Verfügung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei derart gravierenden Verletzungen von Baubewilligungen?
4. Das neu erstellte Gebäude liegt in der Landwirtschaftszone. Ist der Gemeinderat bereit, die (ausschliesslich) landwirtschaftliche Nutzung nach allfälliger Bewilligung des nachträg-lichen Baugesuchs durch den Kanton regelmässig zu kontrollieren?

Wir danken dem Gemeinderat für die Beantwortung der gestellten Fragen.